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Dortmunder Wertstofftonne kontra Gemeindeordnung NRW

Posted on 31 Mai 2010

Der Beschluss des Rates der Stadt Dortmund von 2011 an die Gelbe Tonne durch eine kommunale Wertstofftonne für alle Wertstoffe wie alle Metalle, Kunststoffe usw. zu ersetzen, übersieht wesentliche Bestimmungen der novellierten Nordrhein-Westfälischen Gemeindeordnung.

Die mit dem am 17. Oktober 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz – geänderte Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GONW) setzt mit § 107 der Ausweitung kommunaler Wirtschaftstätigkeit strenge Grenzen. Nach § 107 GONW ist eine kommunale wirtschaftliche Betätigung nur zulässig, wenn ein dringender öffentlicher Zweck vorliegt und das Subsidiaritätsprinzip beachtet wird, andere Unternehmen diesen Zweck also nicht wirtschaftlich erfüllen können.

Dagegen entzieht die Stadt Dortmund mit der Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit wirtschaftlich handelnden Privatunternehmen die Geschäftsgrundlage. Gesetzeszweck ist laut Düsseldorfer Innenministerium aber “eine wünschenswerte stärkere Konzentration der kommunalen Körperschaften auf die Kernaufgaben der öffentlichen örtlichen Daseinsvorsorge”.

Es ist nur schwer vorstellbar, wie die Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Stadt Dortmund auf den Rohstoff-Handel als eine „stärkere Konzentration der kommunalen Körperschaften auf die Kernaufgaben der öffentlichen örtlichen Daseinsvorsorge“ interpretiert werden könnte. Die abschließende Bewertung des Dortmunder Vorgehens wird wohl den Verwaltungsgerichten vorbehalten bleiben.

One Response to “Dortmunder Wertstofftonne kontra Gemeindeordnung NRW”

  1. Fritz sagt:

    Na mal schauen ob die Gerichte hier die richtige Entscheidung treffen.


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