Abstimmung mit allen neun DSD-Betreibern zwingend nötig
Ein Rechtsgutachten der Kölner Fachkanzlei für Umweltrecht Köhler & Klett Rechtsanwälte kommt zu dem Ergebnis, dass gemäß Verpackungsverordnung bestehende Abstimmungen zwischen kommunalen und privaten Entsorgern nicht einseitig gekündigt oder befristet werden können, wenn die Kommune die Einführung einer kommunalen Wertstofftonne plant.
„Ein einmal abgestimmter Zustand besteht daher so lange fort, bis sich beide Seiten einvernehmlich auf eine Anpassung der Abstimmung geeinigt haben“, sagte BDE-Geschäftsführer Dr. Andreas Bruckschen. „Im Falle der Stadt Dortmund gibt es ja bereits ein etabliertes System zur Sammlung über eine ‚gelbe Tonne’“, so Bruckschen weiter. „Daher ist eine neue Tonne überhaupt nicht notwendig.“ Ein Mitbenutzungszwang für neu eingeführte kommunale Wertstofftonnen existiere nicht. Der BDE plädiere dafür, stoffgleiche Nichtverpackungen über etablierte Systeme zu sammeln. Dieser vom Systembetreiber Interseroh der Stadt Dortmund unterbreitete Vorschlag sei der richtige Weg, die kommunal gewünschte Wertstofftonne einzuführen und gleichzeitig den DSD-Betreibern die Erfüllung ihrer Recyclingquoten zu sichern.
An der gemäß Verpackungsverordnung nötigen Abstimmung zwischen den Parteien führt laut dem im Auftrag des BDE verfassten Rechtsgutachten kein Weg vorbei. Die Interessen des kommunalen Entsorgers haben danach keinen Vorrang gegenüber denen des jeweiligen dualen Systems. Beide Beteiligten haben einen Anspruch darauf, dass eine Änderung des Sammel- und Verwertungssystems nur in zumutbarer Weise bei gegenseitiger Rücksichtnahme vorgenommen wird. Zur Sammlung von Verpackungsabfällen ist die neue kommunale Tonne nicht notwendig und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann daher nicht einseitig durchsetzen, dass seine neu eingeführte Wertstofftonne mitgenutzt werden kann oder muss.
Duale Systembetreiber müssen die Erfassung von Verpackungsabfällen durch die Sammlung in Säcken bei Einführung einer kommunalen Wertstofftonne nicht dulden, wenn zu befürchten oder gar erwiesen ist, dass bei dieser Beschränkung den dualen Systemen Verpackungsabfälle entzogen werden und sie deswegen ihre für den Systembetrieb erforderlichen Verwertungsquoten nicht mehr erreichen.
Auch der Verweis auf die andernorts erfolgte Zustimmung einiger dualer Systembetreiber reiche als Argument für die örtliche Abstimmung nicht aus. In jedem Falle müsse eine einvernehmliche Lösung mit den jeweiligen privaten Systembetreibern erfolgen.
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